SV-Bottmingen 07


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Statuten

Der Verein

Statuten des SV BOTTMINGEN 07


Art.1 Zweck des SV BOTTMINGEN 07

1.01 Der SV BOTTMINGEN 07, gegründet 2007, ist ein Verein im Sinne von Art.60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist ein politisch neutraler Sportverein mit Sitz in Bottmingen.

1.02 Der SV BOTTMINGEN 07 bezweckt die Ausübung und Förderung sportlicher Aktivitäten, insbesondere des Fussballsportes, sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit.





Anmerkung:
Der besseren Lesbarkeit wegen sind alle Bezeichnungen nur in männlicher Form aufgeführt. Selbstverständlich sind damit aber immer Personen beiderlei Geschlechts gemeint und angesprochen.


Art. 2 Mitgliedschaft

Der SV BOTTMINGEN 07 kennt Aktiv-, Passiv- sowie Neumitglieder.

2.01 AKTIVMITGLIEDER werden von der Generalversammlung aufgenommen. Sie anerkennen die vorliegenden Statuten und verpflichten sich durch die Mitgliedschaft diese einzuhalten.

2.02 NEUMITGLIEDER können nach dem Probetraining aufgenommen werden, Ausnahmen können vom Vorstand vorgenommen werden. Sie haben keinerlei Rechte und müssen den Mitgliederbeitrag begleichen.
Neumitglieder können nach dem ersten Turnier anlässlich der darauf folgenden Generalversammlung schriftlich zum Aktivmitglied gewählt werden.

2.03 PASSIVMITGLIEDER
sind Gönner der SV BOTTMINGEN 07, die den Verein regelmässig finanziell unterstützen. Sie bezahlen einen von der Generalversammlung festgesetzten jährlichen Mitgliederbeitrag. Sie haben kein Stimmrecht. Bezahlen sie trotz Ermahnung zwei Jahre keinen Beitrag, werden sie automatisch von der Passivmitgliederliste gestrichen.


Art. 3 Organe des SV BOTTMINGEN 07

3.01 Generalversammlung (GV)
Sie ist oberstes Organ des Vereins und ist einmal jährlich abzuhalten. Sie setzt sich aus Aktivmitgliedern zusammen, wobei auch Neumitglieder eingeladen werden. Sie wird durch den Vorstand oder durch ein Fünftel der Aktivmitglieder (ausserordentliche GV) einberufen.

3.02 Sie wählt den Vorstand für 2 Jahre Dabei werden Präsident und Kassier direkt gewählt. Die weiteren Vorstandsmitglieder können als Ganzes oder einzeln gewählt werden. Die Generalversammlung wählt die Rechnungsrevisoren.


3.03 Sie entscheidet über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern.

3.04 a) Sie beschliesst allfällige Änderungen des jährlich festgesetzten Mitgliederbeitrages von Fr. 100.-.
b) Sie beschliesst über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
c) beschliesstüber bevorstehende Anlässe.
d) Sie entscheidet über Annahme des Protokolls, des Jahres- und Kassaberichtes
sowie über das Inventar.
b) Sie beschliesst allfällige Statutenänderungen

3.05 Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. In vom Vorstand als wichtig erachteten Angelegenheiten ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, so auch bei Statutenänderungen.

3.06 Werden bei Beschlussfassungen die Interessen eines Mitgliedes oder naher Verwandter tangiert, ist das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt.

3.07 Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid.

3.08 Mitgliederversammlung (MV)
Die MV setzt sich ausschliesslich aus Aktivmitgliedern zusammen. Neumitglieder werden eingeladen. Sie wird vom Vorstand nach Bedarf oder durch ein Fünftel der Aktivmitglieder einberufen.

3.09 Im Gegensatz zur GV werden an der MV keine Wahlen durchgeführt. Ansonsten beinhaltet sie dieselben Aufgaben wie die GV.

3.10 Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Ihm gehören der Präsident als Vorsitzender, der Kassier, sowie der Sekretär an. Die übrigen Ämter können auch durch Nichtvorstandsmitglieder wahrgenommen werden.

b) Die Vorstandmitglieder werden für jeweils 2 Jahre gewählt.

3.11 Der Vorstand kann über Ausgaben bis zu Fr. 1'000.- pro Fall entscheiden.

3.12 Präsident
Der Präsident vertritt den SV BOTTMINGEN 07 nach aussen. Er leitet die Sitzungen des Vorstandes, der General- und der Mitgliederversammlung. Er kann eine ausserordentlicheGeneral- und Mitgliederversammlungen einberufen.

3.13 Vizepräsident
Der Vizepräsident oder ein weiteres Vorstandsmitglied vertritt und unterstützt bei Bedarf oder Abwesenheit den Präsidenten.

3.14 Kassier
Der Kassier führt und verwaltet die Vereinskasse. Ausgaben über Fr. 500.- müssen vom Präsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied mitunterzeichnet werden.Er haftet gegenüber dem Verein persönlich.


3.15 Revisoren
Die Vereinskasse wird von zwei Revisoren auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Der Bericht ist an der Generalversammlung schriftlich vorzulegen. Es ist den Revisoren im Auftrag des Vorstandes gestattet, auch während des Jahres Stichproben vorzunehmen. Über solche Revisionen ist dem Vorstand Bericht zu erstatten. Vorstandmitglieder dürfen nicht als Revisoren gewählt werden.

3.16 Sekretär
Der Sekretär übernimmt die schriftlichen Arbeiten und führt ein Verzeichnis der Mitglieder. Wird das Protokoll nicht von einem weiteren Vorstandsmitglied geführt, ist es vom Sekretär zu verfassen.

3.17 Materialverwalter
Der Materialverwalter führt Buch über sämtliche im Besitz des SV BOTTMINGEN 07 stehenden Materials und Effekten.

3.18 Sämtliche Reparaturen und Anschaffungen dürfen nur über den Materialverwalter mit einem Gutschein erfolgen. Bei grösseren Aufwendungen ist eine Absprache mit dem Vorstand erforderlich.

3.19 Er legt zu Handen der GV ein vollständiges Inventar vor.


Art. 4 Finanzen

4.01 Das Vereinsvermögen besteht aus dem Bar- und Umlaufvermögen, den Wertschriften und dem Inventar.

4.02 Die nötigen finanziellen Mittel für die Betriebskosten werden wie folgt beschafft:
durch
a) Subventionen
b) Aktivmitgliederbeiträge
c) Passivmitgliederbeiträge
d)Erlös aus anderen AktivitätenSpenden

4.03 Für Verbindlichkeiten des SV BOTTMINGEN 07 haftet nur ihr Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


Art. 6 Auflösung des Vereins

6.01 Der SV BOTTMINGEN 07 kann sich erst dann auflösen, wenn zwei Drittel aller Aktivmitglieder zustimmen, oder ist der Verein zahlungsunfähig, erfolgt eine Auflösung nach Art. 77 ZGB.

6.02 Allgemeine Bestimmungen

Über Streitigkeiten innerhalb des SV BOTTMINGEN 07 entscheidet der Vorstand. Rekursinstanz ist die Generalversammlung.


Art. 5 Inventar

5.01 Material
Sämtliche den Mitgliedern zur Verfügung gestellten Gegenstände bleiben Eigentum des Vereins.


Inkrafttreten der Statuten

Mit der Genehmigung dieser Statuten durch die Ausserordentliche Generalversammlung vom 06.03.2010 treten diese in Kraft und die Statuten vom 18. Februar 2008 werden damit aufgehoben.
SV BOTTMINGEN 07


Der Präsident Der Sekretär

gez. Patrick Hofmann gez. Alain Tanner

4103 Bottmingen, 6. März 2010


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